Unter dem Namen «Foodcoop Albisrieden» besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Verein «Foodcoop Albisrieden» versteht sich als Zusammenschluss von Personen als Einkaufsgemeinschaft zum gemeinsamen Bezug von Lebensmitteln. Dabei werden die folgenden ideellen Zwecke verfolgt:
Der Sitz des Vereins befindet sich in Zürich-Albisrieden. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
Die Organe des Vereins sind:
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, herausgegebenen Anteilscheinen sowie ggf. Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.
Mitglieder des Vereins haben einen Mitgliederbeitrag von 25.00 Franken zu bezahlen.
Zusätzlich kann zur Deckung der Aufwände im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Bezug von Lebensmitteln ein sachbezogener Betriebsbeitrag erhoben werden.
Vgl. dazu die entsprechen Ausführungen im Reglement.
Anteilscheine ermöglichen es dem Verein sich an Strukturen zu beteiligen, die dem Vereinszweck dienen.
Vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen im Reglement.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Wird der jährliche Mitgliederbeitrag nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie wird vom Vorstand geleitet, wobei ein Mitglied des Vorstands den Vorsitz übernimmt.
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizulegen.
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Die Tagesordnung der jährlichen GV umfasst:
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag zu Ergänzung auf die Tagesordnung der GV aufnehmen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet:
statt. Die Bestimmungen zur ordentlichen GV gelten sinngemäss.
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die vorsitzende Person den Stichentscheid.
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben.
Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist möglich.
Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses wir allen Vereinsmitgliedern zeitnah verfügbar gemacht.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Sie können beliebig oft wiedergewählt werden.
Jemand aus dem Vorstand tritt als Kassierer:in auf, ansonsten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig.
Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Solange keine eigene Geschäftsführung installiert wurde, übernimmt der Vorstand diese Aufgaben. Er kann nach Absprache aber einzelne Geschäfte inkl. der dazugehörigen Kompetenzen an Mitglieder des Vereins delegieren.
Vgl. dazu die entsprechen Ausführungen im Reglement.
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Vgl. dazu die entsprechen Ausführungen im Reglement.
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Die Generalversammlung wählt eine:n Revisor:in.
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 17. Januar 2024 in Zürich-Albisrieden angenommen.